Wissenswertes

G37

Gesetzliche Grundlagen

Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung Bildschirm-Arbeitsplätze (G 37) => link zum BVA
Mit der Bildschirmarbeitsverordnung (20.12.1996) sind alle Arbeitgeber verpflichtet, ihren Mitarbeitern, die an einem Bildschirm tätig sind, eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens anzubieten.

Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik hat ausdrücklich festgestellt: "Die alleinige Durchführung eines Sehtestes erfüllt nicht die Anforderung nach § 6 BildschArbVO". Eine über den Sehtest hinausgehende Untersuchung des Sehvermögens und der Augen ist eine dem Betriebs- oder Augenarzt vorbehaltene Aufgabe.


Die Vorsorgeuntersuchung "G37" besteht grundsätzlich aus drei Teiluntersuchugen:

  • Allgemeine Untersuchung: zur Feststellung der Vorgeschichte
  • Erstuntersuchung: Feststellung der Sehschärfe, räumliches Sehen, Stellung der Augen, Farbtest, zentrales Gesichtsfeld
  • Nachuntersuchung: Arbeitnehmer bis 40 Jahre - alle 5 Jahre; über 40 Jahre - alle 3 Jahre oder vorzeitig bei auftretenden Beschwerden.


Mögliche Ergebnisse:

  • keine gesundheitlichen Bedenken
  • keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen
    • schwerwiegenden Gesundheitsschäden, z.B. des Bewegungsapparates, wenn ein Ausgleich geschaffen werden kann
    • deutlicher Einschränkung des Sehvermögens, wenn ein Ausgleich geschaffen werden kann
    • Erkrankungen nach 3.3.1.1 bei
    • verkürzten Nachuntersuchungsfristen
    • ärztlicher Therapie
    • individueller Arbeitsplatzgestaltung (z.B. Benutzung einer Bildschirmarbeitsbrille)
  • befristete gesundheitliche Bedenken (für die Dauer der Genesung)
  • dauernde gesundheitliche Bedenken


Die Kosten für die G37 übernimmt der Arbeitgeber.

Führerscheingutachten / Führerschein-Sehtest


Mit der europäischen Harmonisierung der Führerscheinklassen wurde zum 1.1.2000 auch die europaweite Befristung bestehender und neuerworbener LKW-Führerscheine wirksam. Fahrer von LKW ab 3,5 Tonnen Nutzlast müssen ab dem 50. Lebensjahr den Führerschein in 5-Jahresintervallen bei den Führerscheinstellen verlängern lassen.

Für die Verlängerung ist eine Verkehrstauglichkeitsbescheinigung vom Hausarzt und ein Führerscheingutachten vom Augenarzt erforderlich. Dieses Führerscheingutachten beinhaltet die Überprüfung des Gesichtsfeldes, des Farbempfindens, des Dämmerungssehens, des räumlichen Sehens und der zentralen Sehschärfe. Außerdem werden die Augen auf organische Veränderungen und verdeckte Schielstellungen untersucht.

Der Augenarzt muss sich dabei an den Vorgaben der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV/FeV ÄndV) orientieren, die von Seiten des Gesetzgebers einen Rahmen für die Eignungsbegutachtung absteckt (19.12.2010), sowie an die konkrete Anlage 06 für die Sehfunktionen, die seit dem 1.7.11 bei einer augenärztlichen Begutachtung wieder die Untersuchung des Dämmerungssehens und der Blendungsempfindlichkeit vorschreibt:


Anlage der FeV 06 ...mehr lesen

Für die Führerscheine C, CE, C1, C1E, D DE, D1, D1E sowie die Personenbeförderung (P-Schein, Taxi) benötigen Sie ein augenärztliches Gutachten (Kosten: 80,00 € ).

Für die Klassen A, B, M, L, S und T benötigen Sie dies nur bei eingeschränkter Sehschärfe (unter 0.7/0.7), sonst reicht ein augenärztliches Attest nach DIN 58 220 (Kosten 15,00 €) aus.


Die wichtigsten Fahrerlaubnisklassen nach neuster Regelung mit Gültigkeit ab 2013 finden Sie hier in einer Übersicht.



Führerscheinsehtest-Kosten: 15.00 €
Führerscheingutachten-Kosten: 80,00 €

 

 

FAQ Sehvermögen für Führerscheine

Wann reicht ein einfaches augenärztliches Attest für Klasse A, B , M, L, S und T aus?

Wenn die Sehschärfe auf beiden Augen jeweils mindestens 0.7 beträgt (geprüft mit Landolt-Ringen) reicht ein augenärztliches Attest oder ein Sehtest von einer amtlich anerkannten Sehteststelle (z.B. Optiker) nach DIN 58 220 (= Sehtest) zur Erlangung des Führerscheins der Klasse A, B, BE, M, L, S und T aus.

Wann braucht man ein augenärztliches Gutachten für Klasse A, B , BE, M, L, S und T ?

Bei Sehschärfe eines Auges unter 0.7 (70%).

Welche Mindestanforderung für A, B, M, L, S und T muss (auch bei Gutachten) gegeben sein?

Klasse A, B, M, L, S und T: Mindestsehschärfe 0,5 / 0,2; bei Einäugigkeit 0,6; Gesichtsfeld beidäugig wenigstens bis 120°, keine Doppelbilder; bei Einäugigkeit normales Gesichtsfeld. Das Dämmerungssehen muss seit 1.7.11 geprüft werden und über das Ergebnis muss der Bewerber aufgeklärt werden.

Wann braucht man immer ein augenärztliches Gutachten?
Klasse C, D, CE, DE und Taxi (P-Schein): dafür ist immer ein augenärztliches Gutachten erforderlich. Voraussetzung ist:
Mindestsehschärfe 0,8/ 0,5. Wobei die Korrektur nur bis maximal +/- 8.0 Dioptrien zulässig ist. Ohne Korrektur darf die Sehschärfe auf keinem Auge 0,05 unterschreiten - Gesichtsfeld mindestens bis 70° horizontal nach rechts und links und 40° vertikal nach unten. Zentrale 30° müssen beiderseits frei sein: keine Doppelbilder und kein Schielen im Gebrauchsblickfeld (25° Aufblick, 30° Re- und Li-Blick, 40° Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen. Farbensehen: Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomaliequotienten unter 0,5 schließt vom Erwerb der Klassen D, DE und der Erlaubnis zur Personenbeförderung (Taxi, P-Schein) aus. Es muss ebenso das Dämmerungssehen und die Blendempfindlichkeit geprüft werden. Über das Ergebnis muss der Bewerber aufgeklärt werden.

Auge TestPhoto credit: Firmoo.com

Dr. med. Jens Owczarek

Str.: Edith-Stein-Weg 1 OrtD- 40699 Erkrath
Mobil: +49-   178- 375 36 76 E-mail: info@augenarzt-gutachten.de

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